Veranstaltung: | 2. Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Augsburg 2025 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.05.2025, 13:16 |
Satzung der Grünen Jugend Augsburg
Satzungstext
Präambel
Die Grüne Jugend ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den
gemeinsamen Zielen von Toleranz, Liberalität, Gerechtigkeit, Solidarität,
Demokratie, Gewaltfreiheit und Ökologie verpflichtet fühlen. Über die konkrete
Ausgestaltung dieser Postulate wollen wir offen und unabhängig diskutieren und
versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis
umzusetzen. Wir wollen auch für solche Menschen offen sein, die nicht einer
politischen Partei beitreten wollen, dennoch aber ihre politischen Anliegen
formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten.
§1 Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Augsburg. Weitere
Bezeichnungen sind GJ Augsburg, sowie die Abkürzung GJA.
- Die Grüne Jugend ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die
Grünen in der kreisfreien Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg-Land
sowie Kreisverband der Grünen Jugend Bayern, jedoch politisch und
organisatorisch selbstständig.
- Der Sitz der Grünen Jugend Augsburg ist die Stadt Augsburg.
§2 Mitglieder
- Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die nicht älter als 29
Jahre sind. Mitglieder der Grünen Jugend Augsburg sind alle Mitglieder der
Grünen Jugend Bayern, die ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs-
oder Arbeitsplatz im Gebiet der Grünen Jugend Augsburg haben.
- Mitglied bei der GJ Augsburg sind außerdem solche Mitglieder der Grünen
Jugend Bayern, die in Gebieten ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt,
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben, die durch Beschluss der
Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Bayern gemäß §3 Abs. 2a Satzung
der GJ – Bundesverband dem KV Augsburg zugeteilt sind. Die Mitgliedschaft
bei der GJ Augsburg nach diesem Absatz 2 endet automatisch, wenn ein
Kreisverband der GJ am Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz eines Mitglieds entsteht. Eine Mitgliedschaft gemäß §2 Abs. 1
bleibt unberührt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen
der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Augsburg zu
bekleiden.
- Die Mitgliedschaft muss durch das schriftliche oder Online-Formular der
Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die
Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die
Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern
angerufen werden.
- Für alle Ämter der Grünen Jugend Augsburg können nur Mitglieder
kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der Grünen
Jugend Augsburg besetzten Ämter verloren.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30.
Geburtstag oder mit dem Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das
Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern.
- Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder
sind weder wahl-, noch stimmberechtigt.
§3 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der
Grünen Jugend Augsburg. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Grünen
Jugend Augsburg. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Bei
Personalfragen und das Persönlichkeitsrecht betreffenden Angelegenheiten
kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich
statt.
- Auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern der Grünen Jugend Augsburg oder
von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands der Grünen Jugend Augsburg
muss der Vorstand der Grünen Jugend Augsburg innerhalb eines Monats eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14
Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. In begründeten
Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt
werden. Jedes Mitglied der Grünen Jugend Augsburg muss eingeladen werden.
- Die Termine sind schüler*innen-, studierenden-, auszubildenden- und
jugendfreundlich zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt Über die Grundlinien für die politische
und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend. Sie- beschließt über eingebrachte Anträge,
- beschließt den Haushalt,
- wählt und entlastet den Vorstand,
- nimmt seine Berichte entgegen,
- beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute,
- und erkennt Ortsgruppen an.
- Die Öffentlichkeit kann mit einer 2/3 Mehrheit von der Versammlung
ausgeschlossen werden.
- Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Grünen Jugend Augsburg, allein
oder in Gruppen, sowie der Vorstand.
- Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§4 Positionspapier
Die Grüne Jugend Augsburg kann im Rahmen eines Positionspapiers die gemeinsamen
Ziele der Präambel näher definieren. Die Festlegungen des Positionspapiers sind
bei der politischen Arbeit der Grünen Jugend Augsburg zu berücksichtigen.
§5 Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Grünen Jugend Augsburg im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
organisiert Treffen und Aktionen der Grünen Jugend Augsburg. Ferner
vertritt er die Grünen Jugend Augsburg nach außen, insbesondere zur Partei
Bündnis 90/Die Grünen, der Presse und bei der Grünen Jugend Bayern und dem
Bundesverband der Grünen Jugend.
- Um die Umsetzung der in §4 Abs. 1 genannten Aufgaben zu koordinieren,
findet vor Mitgliederversammlungen, sowie in der Regel auch vor sonstigen
Treffen eine Vorstandssitzung statt. Alle Vorstandssitzungen der Grünen
Jugend Augsburg sind öffentlich; jedoch sind bei den hier stattfindenden
Abstimmungen zur Umsetzung dieser Aufgaben nur Mitglieder des Vorstandes
stimmberechtigt. Eine Vorstandssitzung kann ausschließlich mit
Einwilligung einer der beiden Sprecher*innen und zwei weiteren Mitgliedern
des Vorstandes erfolgen. Alle Mitglieder der Grünen Jugend Augsburg werden
mindestens 3 Tage zuvor durch Bekanntgabe per E-Mail oder einen zuvor
vereinbarten Kommunikationskanal unter Angabe von Ort, Datum und Zeit
eingeladen. Die Tagesordnung ist soweit möglich bekannt zu machen.
- Dem Vorstand gehören 6 Mitglieder an:
- zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*-
Person, - der*die Schatzmeister*in,
- die Politische Geschäftsführung,
- zwei Beisitzer*innen.
- zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*-
- Mindestens die Hälfte des Vorstands muss mit Frauen, inter*, nicht-binäre,
trans* oder Agender Personen (FINTA*) besetzt werden. Diese Quotierung
muss auch ohne die Beisitzer*innen gegeben sein. Diese Regelung kann mit
Beschluss der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten FINTA*-Personen
ausgesetzt werden.
- Sollten bei einer Wahl für einen oder beide Beisitzer*innen Posten keine
Wahl zustande kommen (für einen Posten finden sich keine Kandidierenden
oder alle Kandidierenden werden nicht gewählt [§7 Abs. 1]), kann die Wahl
dieser/dieses Posten(s) auf Antrag auf der Versammlung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die nächste reguläre Mitgliederversammlung
vertragt werden (Nachwahl). Falls bei der Nachwahl für einen Posten keine
Wahl zustande kommt, bleibt dieser Posten bis zur nächsten regulären
Vorstandswahl unbesetzt.
- Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Einmalig wird der
Vorstand bei der ersten regulären Vorstandswahl im Jahr 2025 nur für neun
Monate gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Eine
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch
ordentlich eingeladen werden kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit
des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
- Mitglieder im Vorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend stehen.
- Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
- Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn
dieser Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich
gestellt worden ist und ein*e neue*r Kandidat*in die Mehrheit erreicht.
§6 Awareness Team
- Die Mitglieder des Awareness Team dienen als Ansprechpersonen für
Neumitglieder, Awareness Personen in Mental Health Fragen,
Konfliktschlichter*innen zwischen Mitgliedern und Mediator*innen bei
Konflikten zwischen dem Vorstand und Mitgliedern. Die
Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands bleibt von diesen Rechten
unberührt.
- Mitglieder des Awareness Team haben die Pflicht Informationen, die sie von
Mitgliedern erhalten vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch gegenüber
dem Vorstand. Auf Wunsch des betroffenen Mitglieds kann das Awareness Team
von dieser Pflicht entbunden werden. Ein Ausscheiden aus dem Awareness
Team oder der Grünen Jugend entbindet nicht von dieser Pflicht.
- Dem Awareness Team ist auf dessen Wunsch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
angemessene Zeit in Vorstandssitzungen oder auf einer
Mitgliederversammlung einzuräumen.
- Ein Awareness Team kann auf Antrag eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden. Dem Awareness Team gehören zwei
Mitglieder an. Dabei ist mindestens die Hälfte des Teams mit FINTA*-
Personen zu besetzten. Ein Aussetzen dieser Regelung ist nicht möglich.
Können diese Vorgaben im Rahmen der Wahl nicht erfüllt werden, wird der
Antrag nach Satz 1 gegenstandslos und ein Awareness Team besteht nicht.
- Das Awareness Team besteht nur wenn ihm zwei Mitglieder angehören. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds mit absoluter
Mehrheit die Auflösung des Awareness Teams beschließen. Wird ein solcher
Antrag auf Auflösung von einer Mitgliederversammlung angenommen ist ein
Antrag im Sinne des § 6 Nr. 4 der Satzung der Grünen Jugend Augsburg auf
dieser Mitgliederversammlung nicht mehr möglich.
- Einzelne Mitglieder des Awareness Teams können von einer
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser
Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt
worden ist und ein*e neue*r Kandidat*in die Mehrheit erreicht.
- Das Awareness Team wird für ein Jahr gewählt. Einmalig wird das Awareness
Team im Falle einer Wahl auf der ersten regulären Mitgliederversammlung im
Jahr 2025 nur für neun Monate gewählt. Die Amtszeit endet durch
Zeitablauf, oder Wahl eines neuen Awareness Teams. Eine Wiederwahl ist
möglich.
- Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Awareness
Teams sein. Wird ein Mitglied des Awareness Teams in den Vorstand gewählt
erlöscht die Mitgliedschaft im Awareness Team automatisch. Ein Mitglied
des Vorstands kann nicht bei einer Wahl zum Awareness Team antreten. Die
Wahl des Awareness Teams hat auf der Mitgliederversammlung zeitlich nach
der Wahl des Vorstands zu erfolgen.
- Mitglieder im Awareness Team dürfen nicht in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend stehen.
§7 Wahlen und Abstimmungsverfahren
- Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat
jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit ”Nein” ablehnen oder mit
”Enthaltung” stimmen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind
gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche
Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden
bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer
die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei
Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand
mit weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie
Ämter zu vergeben sind oder insgesamt mit ”Nein” oder ”Enthaltung” stimmen
kann. Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
- Im Vorfeld jeder Wahl soll ein FINTA*-Personen Treffen stattfinden, dessen
Ziel es ist, FINTA*-Personen zu ermutigen, für die jeweilige Wahl zu
kandidieren. Falls die Wahl eines neuen Vorstandes oder die Nachwahl eines
oder mehrerer Ämter bevorsteht, werden die neu zu besetzenden Posten, wenn
möglich von einem*einer vorherigen Amtsinhaber*in, vorgestellt. Falls eine
andere Wahl, beispielsweise für Delegiertenkonferenzen oder Ämter der
Partei Bündnis 90/Die Grünen bevorsteht, werden die Vorzüge einer
erfolgreichen Kandidatur erklärt.
- Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per
Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim
durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§8 Finanzen
- Der Vorstand legt spätestens in der letzten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr
und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
- Fristen: Alle Abrechnungen sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung
bei dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen
16. und 31. Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des
folgenden Jahres beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu
begründen und sind gesondert bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen.
Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht.
- Fahrtkostenerstattung Definition: Der Vorstand entscheidet darüber, zu
welchen Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden.
Der Antrag auf Erstattung zu einer Veranstaltung ist mindestens 4 Tage vor
Beginn der Veranstaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Fahrt
sollte möglichst immer mit der Bahn/Bus erfolgen. Die Benutzung anderer
Verkehrsmittel ist schriftlich zu begründen und darf die erstattungsfähige
Höhe des Bahnpreises nicht überschreiten. Ausnahmeregelungen sind vom
Vorstand zu genehmigen. Fahrtkosten können bei dem*der Schatzmeister*in
unter Vorlage des Fahrausweises beantragt werden.
- Fahrtkostenerstattung Voraussetzungen: Alle finanzrelevanten
Veranstaltungen sind bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Hierzu
ist ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Teilnehmer*innen an Veranstaltungen,
die mindestens 5 Tage vor Beginn der Veranstaltung angemeldet waren,
sollen ihre Fahrtkosten erstattet bekommen. Ein Rechtsanspruch hierauf
besteht nicht. Hierüber entscheidet der*die Schatzmeister*in. Ein
Einspruch beim Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern ist möglich. Eine
ernsthafte, überwiegende Teilnahme an den Veranstaltungen ist für die
Erstattung von Fahrtkosten unbedingt erforderlich. Entscheidet der*die
Schatzmeister*in, Fahrtkosten aus dringenden Gründen bei einzelnen oder
mehreren Personen nicht zu erstatten, so entscheidet hierüber das
Schiedsgericht. Ist die Mitgliederversammlung mehrheitlich der Meinung,
dass bei einer oder mehreren Personen, Fahrtkosten nicht erstattet werden
sollten, ist dies umgehend dem/der Schatzmeister*in per Beschluss
mitzuteilen.
- Erstattung der Verpflegung: Teilnehmer*innen an Veranstaltungen der Grünen
Jugend Augsburg bekommen für ihre Tagungen Verpflegung erstattet, sofern
diese nicht gestellt wird. Verpflegung kann nur abgerechnet werden, sofern
sie vegan ist. Voraussetzungen und Beträge richten sich nach denen von
Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bayern.
- Finanzbeschlüsse ab 25€ benötigen die Zustimmung des*der Schatzmeister*in.
- Alle sonstigen Kosten müssen beim Vorstand beantragt werden, soweit sie
nicht eindeutig aus einem Haushaltsbeschluss hervorgehen.
§9 Beschluss und Änderung von Satzung, Positionspapier,
Ordnungen und Statuten
- Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der
Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein
entsprechender Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde.
Satzungsändernde Anträge müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der
Mitgliederversammlung vorliegen. Soweit die Mitgliederversammlung mit
einer verkürzen Ladungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 einberufen wurde,
verkürzt sich diese Frist anteilig entsprechend der Verkürzung der
Ladungsfrist, jedoch nie unter die Antragsfrist der Geschäftsordnung.
Änderungsanträge zu satzungsändernden Anträgen müssen dem Vorstand
spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Satzung
kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder
aufgehoben werden.
- Die Geschäftsordnung nach §3 Abs. 9 wird von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben. Für die
Antragsfrist gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen
Initiativantrag beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
- Das Positionspapier gemäß §4 wird von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben.
- Satzung, Geschäftsordnungen und Positionspapier der Grünen Jugend Augsburg
treten nach Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung in Kraft.
§10 Auflösung
Die Auflösung der Grünen Jugend Augsburg kann nur durch eine eigens dafür
einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§11 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in
Kraft.
- Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.12.2024
- Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten
die Satzungen der Grünen Jugend Bayern und dem Bundesverband der Grünen
Jugend entsprechend.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Änderungsanträge
- S1 (Vorstand der GRÜNEN JUGEND Augsburg (dort beschlossen am: 25.06.2025), Eingereicht)