| Veranstaltung: | 2.Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Augsburg 2026 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 20.04.2026, 16:33 |
Satzung der Grünen Jugend Augsburg
Satzungstext
Präambel
Die Grüne Jugend ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den
gemeinsamen Zielen von Toleranz, Liberalität, Gerechtigkeit, Solidarität,
Demokratie, Gewaltfreiheit und Ökologie verpflichtet fühlen. Über die konkrete
Ausgestaltung dieser Postulate wollen wir offen und unabhängig diskutieren und
versuchen, die dabei erzielten Ergebnisse offensiv in die politische Praxis
umzusetzen. Wir wollen auch für solche Menschen offen sein, die nicht einer
politischen Partei beitreten wollen, dennoch aber ihre politischen Anliegen
formulieren und an deren Verwirklichung mitarbeiten möchten.
§1 Name und Sitz
1. Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Augsburg. Weitere Bezeichnungen
sind GJ Augsburg, sowie die Abkürzung GJA.
2. Die Grüne Jugend ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die
Grünen in der kreisfreien Stadt Augsburg und im Landkreis Augsburg-Land, sowie
Kreisverband der Grünen Jugend Bayern, jedoch politisch und organisatorisch
selbstständig.
3. Der Sitz der Grünen Jugend Augsburg ist die Stadt Augsburg.
§2 Mitglieder
1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die nicht älter als 29
Jahre sind. Mitglieder der Grünen Jugend Augsburg sind alle Mitglieder der
Grünen Jugend Bayern, die ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz im Gebiet der Grünen Jugend Augsburg haben.
2. Mitglied bei der GJ Augsburg sind außerdem solche Mitglieder der Grünen
Jugend Bayern, die in Gebieten ihren Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Ausbildungs-
oder Arbeitsplatz haben, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung der
Grünen Jugend Bayern gemäß §3 Abs. 2a Satzung der GJ - Bundesverband dem KV
Augsburg zugeteilt sind. Die Mitgliedschaft bei der GJ Augsburg nach diesem
Absatz 2 endet automatisch, wenn ein Kreisverband der GJ am Wohnsitz,
Lebensmittelpunkt, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz eines Mitglieds entsteht. Eine
Mitgliedschaft gemäß §2 Abs. 1 bleibt unberührt.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der
Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Augsburg zu bekleiden.
4. Die Mitgliedschaft muss durch das schriftliche oder Online-Formular der
Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Über die Aufnahme
neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrags
kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern angerufen werden.
5. Für alle Ämter der Grünen Jugend Augsburg können nur Mitglieder kandidieren.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der Grünen Jugend Augsburg
besetzten Ämter verloren.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag
oder mit dem Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der
Grünen Jugend Bayern.
7. Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder
sind weder wahl-, noch stimmberechtigt.
§3 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der
Grünen Jugend Augsburg. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Grünen Jugend
Augsburg. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Bei Personalfragen und das
Persönlichkeitsrecht betreffenden Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
3. Auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern der Grünen Jugend Augsburg oder
von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands der Grünen Jugend Augsburg muss
der Vorstand der Grünen Jugend Augsburg innerhalb eines Monats eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14
Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. In begründeten
Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden.
Jedes Mitglied der Grünen Jugend Augsburg muss eingeladen werden.
5. Die Termine sind schüler*innen-, studierenden-, auszubildenden- und
jugendfreundlich zu wählen.
6. Die Mitgliederversammlung bestimmt Über die Grundlinien für die politische
und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend. Sie
• beschließt Über eingebrachte Anträge,
• beschließt den Haushalt,
• wählt und entlastet den Vorstand,
• nimmt seine Berichte entgegen,
• beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute,
• und erkennt Ortsgruppen an.
7. Die Öffentlichkeit kann mit einer 2/3 Mehrheit von der Versammlung
ausgeschlossen werden.
8. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Grünen Jugend Augsburg, allein oder
in Gruppen, sowie der Vorstand.
9. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§4 Positionspapier
Die Grüne Jugend Augsburg kann im Rahmen eines Positionspapiers die gemeinsamen
Ziele der Präambel näher definieren. Die Festlegungen des Positionspapiers sind
bei der politischen Arbeit der Grünen Jugend Augsburg zu berücksichtigen.
§5 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Grünen Jugend Augsburg im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er organisiert
Treffen und Aktionen der Grünen Jugend Augsburg. Ferner vertritt er die Grünen
Jugend Augsburg nach außen, insbesondere zur Partei Bündnis 90/Die Grünen, der
Presse und bei der Grünen Jugend Bayern und dem Bundesverband der Grünen Jugend.
2. Um die Umsetzung der in §5 Abs. 1 genannten Aufgaben zu koordinieren, findet
vor Mitgliederversammlungen, sowie in der Regel auch vor sonstigen Treffen eine
Vorstandssitzung statt. Alle Vorstandssitzungen der Grünen Jugend Augsburg sind
öffentlich; jedoch sind bei den hier stattfindenden Abstimmungen zur Umsetzung
dieser Aufgaben nur Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt. Eine
Vorstandssitzung kann ausschließlich mit Einwilligung einer der beiden
Sprecher*innen und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes erfolgen. Alle
Mitglieder der Grünen Jugend Augsburg werden mindestens 3 Tage zuvor durch
Bekanntgabe per E-Mail oder einen zuvor vereinbarten Kommunikationskanal unter
Angabe von Ort, Datum und Zeit eingeladen. Die Tagesordnung ist soweit möglich
bekannt zu machen.
3. Dem Vorstand gehören 6 Mitglieder an:
• zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA* Person,
• der*die Schatzmeister*in,
• die Politische Geschäftsführung,
• zwei Beisitzer*innen.
4. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss mit Frauen, inter*, nicht-binäre,
trans* oder Agender Personen (FINTA*) besetzt werden. Diese Quotierung muss auch
ohne die Beisitzer*innen gegeben sein. Diese Regelung kann mit Beschluss der
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten FINTA* Personen ausgesetzt werden.
5. Sollten bei einer Wahl für einen oder beide Beisitzer*innen Posten keine Wahl
zustande kommen (für einen Posten finden sich keine Kandidierenden oder alle
Kandidierenden werden nicht gewählt [§7 Abs. 1]), kann die Wahl dieser/dieses
Posten(s) auf Antrag auf der Versammlung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die nächste reguläre Mitgliederversammlung vertragt
werden (Nachwahl). Falls bei der Nachwahl für einen Posten keine Wahl zustande
kommt, bleibt dieser Posten bis zur nächsten regulären Vorstandswahl unbesetzt.
6. Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Einmalig wird der Vorstand
bei der ersten regulären Vorstandswahl im Jahr 2025 nur für neun Monate gewählt.
Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss
auf der nächsten Mitgliederversammlung, zu der noch ordentlich eingeladen werden
kann, eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet
mit der des übrigen Vorstandes.
7. Mitglieder im Vorstand dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend stehen.
8. Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
9. Die Sprecher*innen sind vertretungsberechtigt.
10. Die Mitglieder des Vorstands können von einer Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser
Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist
und ein*e neue*r Kandidat*in die Mehrheit erreicht.
§6 Awareness Team
1. Die Mitglieder des Awareness Team dienen als Ansprechpersonen für
Neumitglieder, Awareness Personen in Mental Health Fragen,
Konfliktschlichter*innen zwischen Mitgliedern und Mediator*innen bei Konflikten
zwischen dem Vorstand und Mitgliedern. Die Geschäftsführungsbefugnis des
Vorstands bleibt von diesen Rechten unberührt.
2. Mitglieder des Awareness Team haben die Pflicht Informationen, die sie von
Mitgliedern erhalten vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch gegenüber dem
Vorstand. Auf Wunsch des betroffenen Mitglieds kann das Awareness Team von
dieser Pflicht entbunden werden. Ein Ausscheiden aus dem Awareness Team oder der
Grünen Jugend entbindet nicht von dieser Pflicht.
3. Dem Awareness Team ist auf dessen Wunsch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
angemessene Zeit in Vorstandssitzungen oder auf einer Mitgliederversammlung
einzuräumen.
4. Ein Awareness Team kann auf Antrag eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden. Dem Awareness Team gehören zwei Mitglieder
an. Dabei ist mindestens die Hälfte des Teams mit FINTA* Personen zu besetzten.
Ein Aussetzen dieser Regelung ist nicht möglich. Können diese Vorgaben im Rahmen
der Wahl nicht erfüllt werden, wird der Antrag nach Satz 1 gegenstandslos und
ein Awareness Team besteht nicht.
5. Das Awareness Team besteht nur wenn ihm zwei Mitglieder angehören. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds mit absoluter Mehrheit die
Auflösung des Awareness Teams beschließen. Wird ein solcher Antrag auf Auflösung
von einer Mitgliederversammlung angenommen ist ein Antrag im Sinne des § 6 Nr. 4
der Satzung der Grünen Jugend Augsburg auf dieser Mitgliederversammlung nicht
mehr möglich.
6. Einzelne Mitglieder des Awareness Teams können von einer
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser
Antrag vor der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich gestellt worden ist
und ein*e neue*r Kandidat*in die Mehrheit erreicht.
7. Das Awareness Team wird für ein Jahr gewählt. Einmalig wird das Awareness
Team im Falle einer Wahl auf der ersten regulären Mitgliederversammlung im Jahr
2025 nur für neun Monate gewählt. Die Amtszeit endet durch Zeitablauf, oder Wahl
eines neuen Awareness Teams. Eine Wiederwahl ist möglich.
8. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Awareness
Teams sein. Wird ein Mitglied des Awareness Teams in den Vorstand gewählt
erlöscht die Mitgliedschaft im Awareness Team automatisch. Ein Mitglied des
Vorstands kann nicht bei einer Wahl zum Awareness Team antreten. Die Wahl des
Awareness Teams hat auf der Mitgliederversammlung zeitlich nach der Wahl des
Vorstands zu erfolgen.
9. Mitglieder im Awareness Team dürfen nicht in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Grünen Jugend stehen.
§7 Wahlen und Abstimmungsverfahren
1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Wahlen in ein Amt hat
jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Es kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen mit ”Nein” ablehnen oder sich
enthalten. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die
erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden
bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die
einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei
Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Es kann niemand mit
weniger als 30% der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Wahlen in
gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r
Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu vergeben
sind oder insgesamt mit ”Nein” stimmen oder sich enthalten kann. Das Kumulieren
(Häufen) von Stimmen ist nicht möglich. Erreichen mehr Bewerber*innen das
Quorum, als es Ämter zu vergeben gibt, so sind so viele Bewerber*innen gewählt,
wie es Ämter gibt, besetzt in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimmen.
2. Im Vorfeld jeder Wahl soll ein FINTA* Personen Treffen stattfinden, dessen
Ziel es ist, FINTA* Personen zu ermutigen, für die jeweilige Wahl zu
kandidieren. Falls die Wahl eines neuen Vorstandes oder die Nachwahl eines oder
mehrerer Ämter bevorsteht, werden die neu zu besetzenden Posten, wenn möglich
von einem*einer vorherigen Amtsinhaber*in , vorgestellt. Falls eine andere Wahl,
beispielsweise für Delegiertenkonferenzen oder Ämter der Partei Bündnis 90/Die
Grünen bevorsteht, werden die Vorzüge einer erfolgreichen Kandidatur erklärt.
3. Abstimmungen sind, wenn nicht anders geregelt, offen und erfolgen per
Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim
durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen
zählen weder bei Wahlen noch bei Abstimmungen als abgegebene Stimmen.
§8 Finanzen
1. Der Vorstand legt spätestens in der letzten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und
einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
2. Fristen: Alle Abrechnungen sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung
bei dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Ist die Veranstaltung zwischen 16.
und 31. Dezember können Kostenerstattungen nur bis 15. Januar des folgenden
Jahres beantragt werden. Verspätet eingegangene Anträge sind zu begründen und
sind gesondert bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch
auf Erstattung besteht nicht.
3. Fahrtkostenerstattung Definition: Der Vorstand entscheidet darüber, zu
welchen Veranstaltungen und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden. Der
Antrag auf Erstattung zu einer Veranstaltung ist mindestens 4 Tage vor Beginn
der Veranstaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Fahrt sollte
möglichst immer mit der Bahn/Bus erfolgen. Die Benutzung anderer Verkehrsmittel
ist schriftlich zu begründen und darf die erstattungsfähige Höhe des Bahnpreises
nicht überschreiten. Ausnahmeregelungen sind vom Vorstand zu genehmigen.
Fahrtkosten können bei dem*der Schatzmeister*in unter Vorlage des Fahrausweises
beantragt werden.
4. Fahrtkostenerstattung Voraussetzungen: Alle finanzrelevanten Veranstaltungen
sind bei dem*der Schatzmeister*in zu genehmigen. Hierzu ist ein
Kostenvoranschlag vorzulegen. Teilnehmer*innen an Veranstaltungen, die
mindestens 5 Tage vor Beginn der Veranstaltung angemeldet waren, sollen ihre
Fahrtkosten erstattet bekommen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
Hierüber entscheidet der*die Schatzmeister*in. Ein Einspruch beim Schiedsgericht
der Grünen Jugend Bayern ist möglich. Eine ernsthafte, überwiegende Teilnahme an
den Veranstaltungen ist für die Erstattung von Fahrtkosten unbedingt
erforderlich. Entscheidet der*die Schatzmeister*in, Fahrtkosten aus dringenden
Gründen bei einzelnen oder mehreren Personen nicht zu erstatten, so entscheidet
hierüber das Schiedsgericht. Ist die Mitgliederversammlung mehrheitlich der
Meinung, dass bei einer oder mehreren Personen, Fahrtkosten nicht erstattet
werden sollten, ist dies umgehend dem/der Schatzmeister*in per Beschluss
mitzuteilen.
5. Erstattung der Verpflegung: Teilnehmer*innen an Veranstaltungen der Grünen
Jugend Augsburg bekommen für ihre Tagungen Verpflegung erstattet, sofern diese
nicht gestellt wird. Verpflegung kann nur abgerechnet werden, sofern sie vegan
ist. Voraussetzungen und Beträge richten sich nach denen von Bündnis 90/Die
Grünen Landesverband Bayern.
6. Finanzbeschlüsse ab 25€ benötigen die Zustimmung des*der Schatzmeister*in.
7. Alle sonstigen Kosten müssen beim Vorstand beantragt werden, soweit sie nicht
eindeutig aus einem Haushaltsbeschluss hervorgehen.
§9 Beschluss und Änderung von Satzung, Positionspapier, Ordnungen und Statuten
1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
Satzungsändernde Anträge können nur behandelt werden, wenn in der Einladung der
über sie beschließenden Mitgliederversammlung ein entsprechender
Tagesordnungspunkt fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsändernde Anträge
müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
Soweit die Mitgliederversammlung mit einer verkürzen Ladungsfrist gemäß § 3 Abs.
4 S. 2 einberufen wurde, verkürzt sich diese Frist anteilig entsprechend der
Verkürzung der Ladungsfrist, jedoch nie unter die Antragsfrist nach der
Geschäftsordnung. Änderungsanträge zu satzungsändernden Anträgen müssen dem
Vorstand spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die
Satzung kann nicht durch einen Initiativantrag beschlossen, geändert, oder
aufgehoben werden.
2. Die Geschäftsordnung nach §3 Abs. 9 wird von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben. Für die Antragsfrist
gelten keine Besonderheiten. Sie kann nicht durch einen Initiativantrag
beschlossen, geändert, oder aufgehoben werden.
3. Das Positionspapier gemäß §4 wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben.
4. Satzung, Geschäftsordnungen und Positionspapier der Grünen Jugend Augsburg
treten nach Beschlussfassung oder Änderung zur nächsten Sitzung in Kraft.
§10 Auflösung
1. Die Auflösung der Grünen Jugend Augsburg kann nur durch eine eigens dafür
einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§11 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in
Kraft.
2. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.03.2026.
3. Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die
Satzungen der Grünen Jugend Bayern und dem Bundesverband der Grünen Jugend
entsprechend.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.